Bescheinigungsverfahren im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung

Die Botschaft macht darauf aufmerksam, dass sich aufgrund neuer Weisungen aus Deutschland mit Wirkung vom 01.11.2005 beim Bescheinigungsverfahren im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung eine Reihe von Änderungen ergeben haben. Diese werden nachfolgend dargestellt. Bei dieser Gelegenheit sollen auch nochmals einige grundsätzliche Aspekte des Verfahrens aufgegriffen werden, um möglichen künftigen Missverständnissen und daraus ggf. resultierenden Irritationen vorzubeugen.

1.    Ausstellung der Bescheinigung:
Wie bereits in der Vergangenheit gilt, dass die Botschaft im nichtkommerziellen Reiseverkehr die Ausfuhr- und/oder Abnehmerbescheinigung nur ausnahmsweise erteilen darf. Eine Ausfuhrlieferung im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck aus Deutschland in ein Drittland ausführt. Die Erteilung der Bescheinigung ist ferner davon abhängig, dass

  • die Waren in Deutschland erworben wurden. Ausfuhrbescheinigungen zur Rückerstattung für nicht in der Bundesrepublik Deutschland gekaufte Waren können von der Botschaft nicht erteilt werden, da die anderen Mitgliedstaaten der EU keine Ersatzbestätigung deutscher Auslandsvertretungen als Ausfuhrnachweis anerkennen.
  • die ausgeführte Ware dem zuständigen Konsularbeamten vorgeführt wurde
  • der ausländische Wohnort des Abnehmers, sei es durch einen entsprechenden Reisepassantrag sei es durch eine ghanaische Aufenthaltserlaubnis im Reisepass, nachgewiesen ist.
  • der Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis durch Belege mit den entsprechenden Bestätigungen der Grenzzollstelle glaubhaft nicht möglich war.

Die Botschaft ist gehalten, bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, einen strengen Maßstab anzulegen. Vom Antragsteller ist glaubhaft darzulegen, dass der Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis durch die Grenzzollstelle nicht erbracht werden konnte oder dies für den Käufer nicht zumutbar war.

2. Unmöglichkeit der Einholung des Ausfuhr- und/oder Abnehmernachweis durch die Grenzzollstelle:
Anders als in der Vergangenheit muss jeder Antragsteller ab sofort die Unmöglichkeit der Einholung der Ausfuhr- und/oder Abnehmerbescheinigung schriftlich darlegen. Ein entsprechender Erklärungsvordruck steht auf der Internetseite oder zur Mitnahme in der Botschaft bereit.

3.    Ausfuhr von Gegenständen für unternehmerische Zwecke:
Die Botschaft bescheinigt grundsätzlich nicht die Ausfuhr von Waren nach Ghana, die für unternehmerische Zwecke bestimmt sind.

4.    Gebühren:
Wurde bisher für alle gleichzeitig vorgelegten Anträge auf Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen eine Gesamtgebühr von 20,- € erhoben, so ist ab dem genannten Stichtag eine Einzelgebühr von 20,- € für jeden vorgelegten Antrag zu erheben.

Für konkrete Fragen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbstverständlich zur Verfügung.